Satzung

Deutscher Mieterbund - Mieterverein Ostalbkreis e.V.
Sitz und Geschäftsstelle Schwäbisch Gmünd

§ 1       Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund Mieterverein Ostalbkreis e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Der Verein ist dem Landesverband Baden-Württemberg im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

 

§ 2       Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund einzutreten und die Verwirklichung sozialer Wohnungspolitik zu fördern. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen.

 

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Um die Aufnahme in den Verein können sich alle Mieter und Eigentümer einer ausschließlich eigengenützten Wohnung bewerben, die die Satzung anerkennen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  2. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

  3. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.

  4. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz erforderlich ist. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

  5. Schreiben des Vereins an seine Mitglieder gelten nach dem dritten Tag nach Absendung an die dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds als zugegangen.

 

§ 4       Vereinsbeitrag

  1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Der Beitrag ist fällig bei Eintritt in den Verein. In den nächsten Jahren wird der Beitrag zum 01. des Monats fällig, der dem Monat des Eintritts entspricht.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages, der beim Eintritt zu zahlenden Aufnahmegebühr sowie der Gebühren für Sonderleistungen, wie insbesondere die Erteilung schriftlicher Auskünfte, Anfertigung vorgerichtlichen Schriftverkehrs, Vertretung, wird vom Vorstand festgesetzt. Gleiches gilt für die Höhe einer Mahngebühr, die bei jeder Anmahnung fälliger Mitgliedsbeiträge oder entstandener Gebühren erhoben wird.

 

§ 5       Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Berücksichtigung der Belange des laufenden Geschäftsbetriebs zu nutzen. Es hat Anspruch auf kostenlose Beratung in seinen Mietangelegenheiten. Ein einklagbarer Anspruch hierauf sowie auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht. Der Vorstand kann durch Beschluß für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, die  Fristenkontrolle wurde ausnahmsweise im Einzelfall mit dem Mitglied schriftlich vereinbart. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 4 in Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung.

  2. Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied soweit und in dem Umfang, als der Verein für seine Mitglieder eine Gruppenversicherung abgeschlossen hat; der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen.

  3. Die Mitglieder erhalten die Mieterzeitung kostenlos.

 

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

  2. Der Austritt kann nur zum Schluß des laufenden Vertragsjahres nach vorheriger Kündigung, jedoch nicht vor Ablauf einer zweijährigen Mitgliedschaft erfolgen.

  3. Eine Kündigung muß schriftlich drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres gegen über dem Verein erfolgen.

  4. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.

  5. Das Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden,  wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt.

  6. Ein Ausschluß kann weiter erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragsverpflichtung länger als vier Monate in Rückstand ist.

  7. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  8. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluß endgültig der Vorstand.

  9. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.

 

§ 7       Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8       Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen.

  2. In der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht, der Kassenbericht und der Prüfungsbericht bekanntzugeben.

  3. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfberichte, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, die Ersatzwahl vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder, Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über Anträge in Vereinsangelegenheiten, über Auflösung sowie die Fusion mit anderen Vereinen.

  4. Die Mitgliederversammlung wird nach Vorstandsbeschluß und Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt durch die rechtzeitige Veröffentlichung in der DMB-Mieterzeitung.

  5. Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen in der Geschäftsstelle spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen.

  6. Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  7. Ein Zehntel der Mitglieder kann unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen, die innerhalb von zwei Monaten vom Vorstand einzuberufen ist.

  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung über nicht nach Ziffer 4 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.

  9. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 3), die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht übertragbar; Vertretung ist ausgeschlossen.

 

§ 9       Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende ist allein zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung befugt, die beiden  stellvertretenden Vorsitzenden nur gemeinsam.

  2. Die Rechtsberater nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Dasselbe gilt bei Bedarf für andere für den Verein tätige Personen.

  3. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Insbesondere beschließt der Vorstand neben den in der Satzung genannten Gegenständen über Beitragsangelegenheiten, Mitgliedschaften, Verwendung des Vereinsvermögens, Abschluß von Verträgen, Aufwandsentschädigungen, Einräumung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen, sofern diese nicht durch die Satzung geregelt sind, Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB, den Abschluß von Verträgen nach § 5 Ziffer 2.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die volljährig und geschäftsfähig sind.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, kann ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch mit Stimmrecht wahrnehmen.

  6. Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich. Es kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Höhe derselben wird über die Geschäftsordnung festgelegt.

  7. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die alles Weitere regelt.

  9. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein für alle Ansprüche des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Verein schließt für die Vorstandsmitglieder und die Berater eine Haftpflichtversicherung ab.

 

§ 10     Niederschriften

  1. Alle Beschlüsse und wesentliche Vorgänge über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich festzuhalten.

  2. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und ordnungsgemäß aufzubewahren.

 

§ 11     Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.

  2. Die Prüfer sind verpflichtet, nach Ende des Kalenderjahres die Jahresprüfung und den Kassenbericht durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Belege zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist von Rechnungsprüfern in einem Prüfungsbericht niederzulegen. In der Mitgliederversammlung haben sie den Prüfungsbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands zu beantragen.

  3. Fällt einer der Rechnungsprüfer während der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Neuwahl einen Ersatzrechnungsprüfer zu bestellen.

 

§ 12     Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 13     Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer vom Vorstand eigens zu diesem Zweck oder auf Antrag von mindestens ein Viertel aller Mitglieder einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.

  2. Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an die Städte/Gemeinden, in denen der Verein Beratungsstellen unterhält. An die Städte/Gemeinden ist damit die Auflage verbunden, das Vermögen für zehn Jahre treuhänderisch zu verwahren. Bei Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung ist das Vermögen an diesen auszukehren.

 

§ 14     Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der  Sitz des Vereins.

 

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 28.06.2012 und im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen unter der Nr. 24. Sie ersetzt die Satzung vom 23.10.2002. 

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